„ ... Limiten im Kirspel Woringen ...“
Gelegentlich fallen die Limitsteine einem aufmerksamen Wanderer auf. Öfter stehen sie jedoch unbeachtet und vergessen am Wegesrand. Dabei können historische Grenzsteine aufschlussreiche Quellen zur Orts- und Landesgeschichte sein. Was hat es überhaupt mit diesen Grenzsteinen auf sich? Der Limitstein (auch Markstein, Bannstein oder Güterstein genannt) war seit dem 15. Jahrhundert im deutschsprachigen Gebiet eine verbreitete Kennzeichnung von Grenzpunkten an Liegenschaften, Feldern und Wäldern. Die meisten Eigentumsverhältnisse waren damals annähernd kompliziert. Grenzsteine wurden auch zur örtlichen Kennzeichnung gesetzt, um für die Landwirte beim Ackerbau gut sichtbar zu sein. Sie bestanden überwiegend aus Basalt oder Sandstein mit einem Kreuzzeichen auf der Oberseite, Limitsteine konnten aber auch behauene oder unbehauene Feldsteine ohne Kreuzzeichen sein. An den Grenzen von herrschaftlichen Landgütern oder Wäldern gab es weiterhin zahlreiche künstlerische ausgeführte Grenzsteine mit Wappen und anderweitigen Inschriften, bei bäuerlichen Liegenschaften begnügte man sich meistens mit den persönlichen Initialen.
Die alten Limitsteine, die einst die Grenzen der „Herrligkeit Woringen“ (1) des „Erzstift Cöln“ mit den Höfen und Ländereien in den Ansiedlungen Worringen, Roggendorf und Thenhoven vermaßen, sind leider überwiegend verschwunden. In „Regesten“ (Zusammenstellung von Urkundenauszügen) wird die Übertragung der Worringer Vogtei des Grafen Gerhard IV. von Jülich nach seinem Tod an den Kölner Erzbischof Arnold I. (1137 - 1151) auf das Jahr 1143 datiert. Mit einer Urkunde Kaiser Friedrich I. Barbarossa (* um 1123, + 1190) vom 14. Juni 1153 bekräftigt dieser auf der Reichsversammlung zu Worms, dass der Kölner Erzbischof Arnold II. von Wied (1151 - 1156) noch als Domprobst (1127 - 1151) von Erzbischof Arnold I. die Vogtei Worringen für 100 Mark erworben habe.
In einer späteren Beschreibung heißt es: „Nachricht - Wohe die Herrligkeit Woringen angehet, und ein Endt hatt.“ Leider existiert kein Datum dieser Beschreibung, die heute noch alte Limiten (Grenzsteine) anspricht, doch es gibt eine Urkunde von 1755, die - wie diese Beschreibung - von dem Gerichtsschreiber Pet. Jos. Ningelgen unterschrieben ist. Die Grenze verlief danach vom „Langeler Frasen“ (unterhalb Langel) am Rhein über die „Steinstraße“ (Alte Römerstraße) zur Gerichtsstätte an der „Cöllnische straß“ (Neusser Landstraße), dann weiter bis zum Escher Busch, über den Sinnersdorfer Weg zum „Gohrbusch“ (2) bis nach Schloss Arff, von dort (Hackhausen ausklammernd) zum Sassenhof (bei Dormagen), dann nach Osten, um kurz vor dem Rhein nach Norden umzuschlagen und entlang des Flusses bis „Bewitberger Hoff“ (Piwipp“) zu verlaufen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass es bis ins 20. Jahrhundert hinein kaum zu Gebietsänderungen kam.
Ordnungen, Gewohnheitsrechte, Nachbarrechte, die Beweidung des Chorbusches, das Wegerecht einschl. der Bestimmungen über die Instandhaltung der Wege, die Rechte und Pflichten der domkapitularischen Höfe waren in einem Weistum (Aufzeichnung von Rechtsgewohnheiten und -belehrungen im Mittelalter), im sog. „Boorbuch“ (Bauernbuch“), geregelt. Darin waren auch die Grenzen der „Herrlichkeit Worringen“ festgelegt.
Erstmals bekannt, sind Grenzsteine in unserer Gegend im Jahr 1743 gesetzt worden. Im „Boorbuch“ heißt es u.a.:
„Item (lat. = ebenfalls, gleichermaßen) von dem stein wird gewiesen auf einen stein, ligt zwischen drey Morgen, gehörend in dem groß-Hof, und einen Morgen, gehörig Caspar Pilgram.“
„Item von dem stein wird gewiesen auf einen stein, auf die Cöllnische straß am gericht.“ ( 3)
„Item von der Breitlach wird gewiesen auf einen stein, ligt bey einem halben Morgen, gehörend in die Kirch zu Woringen.“
„Item von dem stein wird gewiesen auf einen stein in acht Morgen, gehörend in den groß-Hof zu Woringen.“
Da Limitsteine bloß auf ihrem Originalstandplatz die volle Aussagekraft haben, sollten die derzeit noch vorhandenen Grenzsteine auch dort verbleiben. Eine Sicherstellung rechtfertigt allerdings überall dort die Entfernung, wo sie infolge Wegebaumaßnahmen als gefährdet erscheinen. Die wenigen, die noch vereinzelt in der Landschaft stehen, sind leider bedroht; denn ihre Anzahl nahm in den letzten Jahrzehnten erheblich ab. Jahrhundertelang trotzten die Grenzsteine Wind und Wetter, waren allen bekannt und wegen ihrer Bedeutung geachtet. Dann kam eine ungünstige Zeit, der Beginn der genauen Landvermessung im ausgehenden 18. Jahrhundert. Die Markierung der Grenzen durch die bisherigen Grenzsteine wurde fast überflüssig, da man anhand der entstandenen Karten jederzeit den genauen Grenzverlauf ermitteln konnte. So wurden die Grenzsteine bedeutungsloser, nach den bisher bewährten strengen Regeln wurde nicht mehr verfahren, ganz wurde aber auch nicht auf diese - heute historischen - Grenzsteine verzichtet.
In Worringen sind vereinzelt Originalsteine sowie Nachbildungen von Grenzsteinen ohne Inschriften zu sehen, die einen Bezug zur „Vestung Woringen“ oder zu den Feldern am „Woringer Broch“ haben. Man kann annehmen, dass der Landbesitz der großen Bauernhöfe Worringens - Fronhof, Bergerhof, Krebelshof, Pilgramshof, Großhof und Dickerhof - auch durch repräsentative Limiten markiert war.
Der Familie Frenger liegen Grenzsteine vor, die mit großer Wahrscheinlichkeit ihrem ehemaligen Besitztum zugeordnet werden können. Diese wurden vermutlich einst an gefährdeten Stellen entfernt und an einem sicheren Platz aufgestellt, um sie so der Nachwelt zu erhalten. Die Limitsteine zeigen folgende Inschrift: „I * H * I * W * - R * S * M * - 1743“. In alten Grenz- und Flurbeschreibungen sind verschiedentlich die Grundstücksbesitzer genannt, die eine richtige Deutung der Zeichen erleichtern. Bei nicht mehr bekanntem Originalstandort ist eine Deutung sehr schwierig, ja meistens unmöglich. Der erste Teil der oberen Inschrift könnte vielleicht den Besitz der Herrlichkeit Worringen in 1743 benennen: „ ITEM * HERRLIGKEIT * ITEM * WORINGEN * “.
Ein weiterer Limitstein wurde erst vor wenigen Wochen im südlichen Teil des Worringer Bruchs entdeckt - ein beachtenswertes Artefakt. Der naturbelassene Stein hat vermutlich eine Gesamtlänge von 80 cm und eine vorhandene Breite von 20 cm x 11 cm mit einer abgerundeten Kopfkante. Die nördliche Seite ist mit dem Wappen des Erzstifts Köln versehen.
Interessant wäre bei beiden Grenzsteinen, die Inschrift sowie Symbolisierung zu hinterfragen. Stammt der letztgenannte Limitstein aus dem 18. Jahrhundert (oder sogar aus dem 17. Jahrhundert) der “Herrlichkeit Worringen”, der späteren Bürgermeisterei Worringen? Zwecks Aufklärung wird hierzu das Heimatarchiv Kontakt mit dem Landesarchiv NRW (Bestand „Kurköln“) aufnehmen.
Im Worringer Bruch ergründen wir manchmal an Feldwegen sog. „T P-Pfeiler“ (T P = Trigonometrischer Punkt). Die Beobachtungspunkte aus Granitstein mit quadratischem Querschnitt (Trigonometer) sind durch die Landesvermessung vermutlich in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts gesetzt worden und zeigen auf der Oberseite (15 cm x 15 cm, Kopfkanten gerundet) ein eingeschliffenes Kreuzzeichen, seitlich auf der Nordseite ein Dreieck sowie auf der Südseite die Buchstaben „T P“. Da sie meistens mit der Erdoberfläche abschließen, fallen sie jedoch kaum auf.
Nachwort
Wenn auch die historischen Limitsteine - ganz gleich ob es früher sog. Marksteine, Bannsteine oder Gütersteine waren - im 21. Jahrhundert keinen „Wert“ mehr haben, so sind sie doch Symbole des Fortschritts ihrer Zeit und sollten als erhaltenswerte Objekte unter Denkmalschutz gestellt werden. Desgleichen bezieht sich dies auf die damalige Landesvermessung mit den grundlegenden trigonometrischen Punkten, die ein Teil unserer technischen Geschichte ist.
Als sog. Kleindenkmale prägen die Grenzsteine noch heute unsere Kulturlandschaft. Im ehemaligen ausgedehnten „Gohrbusch“ blieben solche verborgenen Schätze bisher beispiellos erhalten.
Eine Rettung der Grenzsteine vor dem Verfall liegt wegen kunstgeschichtlicher und volkskundlicher Besonderheit des Kleindenkmals im Interesse vieler Worringer Bürger. Das Heimatarchiv wird in Gemeinsamkeit mit dem Bürgerverein Worringen e.V. und dem Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Chorweiler, Herrn Reinhard Zöllner, diesbezüglich das Amt für Denkmalschutz der Stadt Köln ersuchen, ihre Aufnahme in die Denkmaltopografie (Denkmalbuch) zu prüfen.
Anmerkungen
1 Dem Domkapitel des Erzstifts Köln „als den Herren“ stand über dieses Gebiet die
volle Gerichtsbarkeit zu, jedoch blieb die „Herrlichkeit Worringen“ territorial eine
Unterherrschaft des kurkölnischen Amtes Hülchrath.
2 Karten vom Beginn des 19. Jahrhunderts zeigen, dass der Chorbusch (einst
„Gohrbusch“, „Goir-Busch“ oder auch „Woringer-Busch“ genannt) zu dieser Zeit eine
viel größere Ausdehnung auswies. Das Worringer Bruch („Woringer Broch“, ein Teil
auch als „Eller Broch“ bezeichnet) gehörte ebenfalls dazu.
Abgesehen von sporadischen illegalen Holzentnahmen und Schadfeuern, die
urkundlich überliefert sind, hatten ebenfalls gewaltige Abholzungen zu einer tief
greifenden Veränderung der Landschaft geführt. Das geschlagene Holz hatte neben
der Torfentnahme im Worringer Bruch als Brennmaterial der Worringer
Dachziegeleibetriebe gedient, deren Blüte mit der Phase der größten Waldzerstörung
zusammenfiel.
3 Im Bauernbuch folgen Artikel über das Gericht zu Worringen: „Bann und Fried des
gerichts Worringen und dessen weisstum per Georgium Burbach praetorem
scriptum.“
Gericht war nicht nur das Gebäude oder der Ort, wo das Urteil gesprochen, sondern
auch die Stelle, an der es vollzogen wurde, die Richtstätte. Der zu Worringen
zugehörige Galgen stand zwischen Worringen und Fühlingen an der Neusser
Landstraße im Feld unweit der ehemaligen Gastwirtschaft „Minney“, wo es ehedem
im Volksmund „Am Galgen“ hieß.
Literaturquellen
Historisches Archiv der Stadt Köln (HAStK), Auswärtiges Worringen 174 / 174 a, Bauernbuch 1788
Katholische Kirchengemeinde St. Martinus Esch und Dorfgemeinschaft „Greesberger“ Esch: „Esch am Griesberg 989 -1989“, Köln-Esch 1988
Abbildungsnachweise
(1, 3 und 7) HAStK
(2, 4-6 sowie 8-11) Fotos: Autor
Bericht: Manfred Schmidt
heimatarchiv-worringen.de/April 2017