Kopf HW 2   Kopie 2

Satzung Heimatarchiv Worringen e.V. 

§ 1  Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen “Heimatarchiv Worringen e.V.“.  Er ist im Vereinsregister eingetragen. 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 50769 Köln (Worringen). 

  1. Gerichtsstand ist Köln. 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde Worringens sowie die Sammlung historisch bedeutsamer Fotografien, Dokumente und Gegenstände mit direktem Bezug zur Worringer Geschichte. 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch Ortsrundgänge, Fotoabende, Besuch in Schulen und Kindergärten sowie einer Dauerausstellung und Sonderausstellungen in den Räumlichkeiten des Heimatarchivs Worringen e.V. 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  1. Die Satzung des Vereins ist auf der Homepage des Heimatarchivs zu veröffentlichen. 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.              

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 

  1. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 

  1. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, gegen Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

      Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.  

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

     Die Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu besuchen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.  

§ 7 Organe des Vereins 

     Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 8  Mitgliederversammlung 

     Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans 

  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes 

  3. Entlastung des Vorstands 

  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 

  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer 

  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins 

  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, aber mindestens einmal im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen.    

  1. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung und evtl. Antragsunterlagen. 

  1. Die Schriftform wird auch durch die fristgemäße Übersendung der Einladung einschließlich der Anlagen mittels vom Verein genutzter elektronischer Medien gewahrt, sofern das Mitglied damit einverstanden ist. 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen Anschrift oder der elektronischen Zustelladresse mitzuteilen. Fehlerhafte oder veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds. 

  1. Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnungspunkte sind mit evtl. Antragsunterlagen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen. Danach können Tagesordnung und Antragsunterlagen nicht mehr verändert werden.  

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. 

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch offene Abstimmung in einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Verlangen mindestens 3 anwesende und stimmberechtigte Mitglieder zu einem Tagesordnungspunkt geheime Stimmabgabe, ist dem stattzugeben. 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.      

§ 10 Vorstand 

    Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus: 

  1. dem/r Vorsitzenden 

  2. dem/r Geschäftsführer/in (Vertreter von a.) 

  3. dem/r Kassenwart/in 

  4. dem/r Schriftführer/in    

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kandidaten für den Vorstand sind ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.  

      Der Vorstand besteht aus vier Personen. Sind nicht alle Positionen besetzt, übernehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten       Mitgliederversammlung die Aufgaben der ausgeschiedenen Mitglieder kommissarisch.    

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. 

  1. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. 

  1. Aufgaben des Vorstands sind: 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung 

  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 

  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes 

  4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern 

§ 11  Kassenprüfer 

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

§ 12  Auflösung und Abwicklung des Vereins 

  1. Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.  

  1. Beschlussfähig ist diese Mitgliederversammlung, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.  

  1. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Der Wiederholungstermin ist frühestens zwei und spätestens acht Wochen nach der ersten außerordentlichen Mitgliederversammlung anzusetzen.  

  1. Die zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bürgerverein Köln-Worringen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, unter Einhaltung der Sperrfrist von einem Jahr (§51 BGB). 

  1. Die Bekanntmachung der Liquidation erfolgt in der lokalen Presse und auf der Homepage des Heimatarchivs. 

  1. Wenn die Mitgliederversammlung keine Liquidatoren beruft, sind die Liquidatoren der Vorstand des Heimatarchivs unter Einschaltung des Vorstands des Bürgervereins Worringen e.V.. Dieser hat bei der Abwicklung eine Aufsichtsfunktion. 

  1. Bei der Auflösung unterliegen die Liquidatoren einer Treuepflicht gegenüber dem Heimatarchiv in Liquidation. 

  1. Leihgaben sind an die Leihgeber zurückzugeben. 

  1. Sachgegenstände, Dokumente, Bilder usw. werden vom Kölner Stadtarchiv und vom Kölner Stadtmuseum übernommen, sofern sie in deren Sammlungsprofil passen. Hierzu wird mit der Stadt Köln ein Vertrag geschlossen.  

  1. Den Rest können die Liquidatoren Archiven, Museen oder Einrichtungen stiften oder bestmöglich verwerten. Verkaufserlöse wachsen dem Barvermögen zu. Über die Verwertung sind entsprechende Nachweise zu führen. Nach vollständiger Liquidation sind die Nachweise dem Vorstand des Bürgervereins zu übergeben.   

        Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 21.04.2023 beschlossen.